Nach deutschem Recht ist ein Steuerabzug von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur möglich, wenn diese ihren Sitz in Deutschland haben und gewisse Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Gemeinnützigkeit erfüllen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die einschränkende Regelung wegen Verstoßes gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehrs für unzulässig.
Danach sind auch Spenden eines deutschen Steuerpflichtigen an Einrichtungen in anderen EU-Staaten steuermindernd anzuerkennen, sofern sie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsprechend der deutschen Steuergesetze erfüllen.
Urteil des EuGH vom 27.01.2009
Aktenzeichen: C-318/07
DStR 2009, 207