Nach § 4 Nr. 6 UWG ist jede geschäftliche Handlung verboten, mit der der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit der Teilnahme der Verbraucher an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel gekoppelt ist. Dabei sind nur solche Handlungen ausgenommen, die ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben betreffen, das naturgemäß mit der fraglichen Ware oder Dienstleistung verbunden ist. Der Bundesgerichtshof sah in diesem allgemeinen Verbot einen Widerspruch zu der entsprechenden EU-Richtlinie und legte den zu entscheidenden Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dabei ging es um die Frage, ob ein Discounter für einen Einkauf Punkte vergeben darf, mittels derer der Kunde bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl kostenlos an Lottoziehungen teilnehmen kann.
Die Europarichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 2005/29/EG einem allgemeinen Koppelungsverbot, wie es § 4 Nr. 6 UWG aufstellt, entgegensteht. Nach dieser Entscheidung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG als europarechtswidrig anzusehen, da sie keinen Spielraum für eine einzelfallbezogene Bewertung der Unlauterkeit zulässt, wie sie nach Art. 5 bis 9 der Richtlinie vorgenommen werden muss. Die restriktive deutsche Rechtsprechung zum Koppelungsverbot bei Gewinnspielen kann somit nur nach vorheriger Prüfung des jeweiligen Einzelfalles aufrechterhalten werden.
Urteil des EuGH vom 14.01.2010
Aktenzeichen: C-304/08
WRP 2010, 232
GRUR 2010, 244