Einer der führenden Hersteller von Milcherzeugnissen in Deutschland, das Unternehmen Ehrmann, bewarb einen Früchtequark mit dem Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“, was von einem Verbraucherverband als rechtlich unzulässig beanstandet wurde. Der Bundesgerichtshof hielt den Werbeslogan zwar weder für irreführend noch stellt er eine nährwertbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Er ist jedoch als eine unzulässig „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung anzusehen, die diesen Begriff weit fasst.
Ehrmann rief daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und unterlag erneut. Auch die Europarichter sahen in der Werbung eine unzulässig „gesundheitsbezogene Angabe“, die dem Verbraucher eine – hier nicht zutreffende – ausgewogene Ernährung beim Verzehr des Früchtequarks vorspiegelt, was die bereits zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung anwendbare EU-Verordnung untersagt.
Urteil des EuGH vom 10.04.2014
Aktenzeichen: C-609/12
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