Der deutsche Sportartikelhersteller ADIDAS ist als Markeninhaber der „Drei Streifen“ auch nach EU-Recht berechtigt, sich Einträgen zweier seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke durch andere Sportschuhhersteller zu widersetzen. Wegen der offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) waren für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich, was einer Markeneintragung entgegenstand.
Urteil des EuGH vom 17.02.2016
Aktenzeichen: C-396/15 P
Pressemitteilung des EuGH