Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann. Voraussetzung für einen derartigen Verkauf gebrauchter Software ist allerdings, dass es sich um die Original-CD der Software handelt. Der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm (hier Microsoft) kann somit Weiterverkäufen der Programm-CD durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten, nicht mehr widersprechen.
Ist die körperliche Original-CD-ROM des Programms beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber jedoch nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers weitergeben.
Urteil des EuGH vom 12.10.2016
Aktenzeichen: C-166/15
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