Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Im Einzelfall kann insbesondere beim Übergang von Betriebsteilen schwer zu entscheiden sein, ob darin bereits ein Betriebsübergang im Sinne des Gesetzes zu sehen ist. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass ein Betriebsteilübergang nur dann vorliegt, wenn der übertragene Betriebsteil beim Erwerber seine organisatorische Identität bewahrt. Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber den Begriff in einer aktuellen Entscheidung nicht unerheblich erweitert.
Ein Betriebsübergang kann auch dann vorliegen, wenn der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahrt, sondern in die Strukturen des Erwerbers integriert wird. Im entschiedenen Fall ging es um den Übergang von mehreren Produktlinien, Patenten und Kunden eines Elektrotechnik-Unternehmens auf einen US-Konzern, ohne dass auch die bisherigen Mitarbeiter übernommen wurden. Voraussetzung für einen derart weit gefassten Betriebsübergang ist allerdings stets, dass der Erwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit ihrer funktionellen Verknüpfung übernimmt.
Urteil des EuGH vom 12.02.2009
Aktenzeichen: C-466/07
DZWIR 2009, 236
AA 2009, 91