Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 9 AZR 416/10) hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht durch den Tod des Arbeitnehmers erlöschen. Seine Erben können daher einen entsprechenden Abgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn der Verstorbene z.B. wegen lang andauernder Krankheit seinen ihm zustehenden Urlaub nicht mehr einbringen konnte.
Urteil des EuGH vom 12.06.2014
Aktenzeichen: C-118/13
DB 2014, 1437
NZA 2014, 651