Bei der Berechnung der nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen bleiben Beschäftigungszeiten unberücksichtigt, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht in dieser Regelung eine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer und damit einen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot (AGG). Die entsprechende nationale Regelung darf seit dieser Entscheidung nicht mehr angewendet werden. Das führt bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu einer längeren Kündigungsfrist.
Urteil des EuGH vom 19.01.2010
Aktenzeichen: C-555/07
Der Betrieb 2010, 228
NZA 2010, 85