Nach der einschlägigen EU-Richtlinie ist es nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind. Mit dieser Entscheidung erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die in Deutschland geltende Regelung für unwirksam, wonach die Vorteile, die ein Unternehmen aus dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm zieht, nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen sind und ansonsten die vom Vertreter verdienten Provisionen maßgeblich sind.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann danach künftig wesentlich höher ausfallen als seine Provisionsverluste, falls diese niedriger sind als die Unternehmervorteile. Wie diese künftig zu berechnen sind, muss nun der Bundesgerichtshof klären. Im ungünstigsten Fall müsste das Unternehmen seine Kalkulation dem Handelsvertreter offen legen, obwohl dieser mittlerweile für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist.
Urteil des EuGH vom 26.03.2009
Aktenzeichen: C-348/07
DStR 2009, 75