Sogenannte Cookies sollen Internetanbietern eine Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens der Teilnehmer auf Webseiten von Werbepartnern ermöglichen, damit künftig eine interessengerechtere Werbung erfolgen kann. Dieser Eingriff in Verbraucherrechte setzt eine wirksame Einwilligung des betroffenen Internetnutzers voraus.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren, bei dem es um die Anforderungen an die Hinweispflicht an Verbraucher beim Einsatz von Cookies geht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Fragen vorgelegt, ob es nach den einschlägigen EU-Richtlinien und -Verordnungen ausreicht, wenn der Verbraucher seine Einwilligung durch Ankreuzen eines auf der Internetseite eines Unternehmens vorgesehenen Feldes (i.S. eines „Opt-out-Verfahrens“) wirksam erteilen kann oder ob die Einwilligung gesondert (i.S. eines „Opt-in-Verfahrens“) erklärt werden muss.
Beschluss des BGH vom 05.10.2017
Aktenzeichen: I ZR 7/16
K&R 2018, 54