Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelung, wonach bei mehreren Erbfällen innerhalb einer Familie binnen 10 Jahren ein Rabatt auf die Erbschaftssteuer dann nicht eingeräumt wird, wenn die Steuer bei einem früheren Vermögensübergang nicht in Deutschland, sondern im EU-Ausland festgesetzt wurde, mit EU-Recht vereinbar ist.
Steuerpflichtige, denen die Steuerermäßigung wegen der Auslandsbesteuerung versagt wurde oder wird, sollten gegen den Steuerbescheid unter Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des EuGH vorsorglich Einspruch einlegen.
Urteil des BFH vom 20.01.2015
Aktenzeichen: II R 37/13
DStR 2015, 569