Bei einem Fernabsatzgeschäft mit einem Versandhandel verstößt die Belastung des privaten Käufers mit Versandkosten für die Zusendung der Ware („Hinsendekosten“) gegen verbraucherschützende Vorschriften, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig, also nicht nur teilweise, an den Lieferer zurücksendet. Der Verbraucher hat daher auch einen Anspruch auf Rückerstattung verauslagter Versandkosten. Die nach deutschem Recht eröffnete Möglichkeit, dem Käufer insoweit die Kosten aufzuerlegen, verstößt gegen die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.
Dies stellte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 268/07) klar. Der Käufer hat demnach nur die eigenen Versandkosten für die Rücksendung der Ware an den Händler zu tragen. Vertragsklauseln von Internethändlern, die dem Käufer die Tragung der „Hinsendekosten“ auferlegen, sind somit nicht mehr zulässig und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des EuGH vom 15.04.2010
Aktenzeichen: Rs C-511/08
NWB 2010, 478
Betriebs-Berater 2010, 1033