Markeninhaber können anderen die Verwendung bestimmter Zeichen verbieten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke besteht. Auch einfache Muster wie die drei Streifen auf adidas-Produkten können als Marke vor Verwechslungsgefahr geschützt sein. Insoweit können sich Konkurrenten nicht auf ein Freihaltebedürfnis berufen. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Verbraucher die jeweiligen Waren wahrnimmt. Sofern danach eine Verwechslungsgefahr vorliegt, kann konkurrierenden Unternehmen (hier u.a. C&A und H&M) die Vermarktung von Sport- und Freizeitbekleidung mit zwei parallel laufenden Streifen, deren Farbe einen Kontrast zur Grundfarbe der Kleidung bildet, untersagt werden.
Urteil des EuGH vom 10.04.2008
Aktenzeichen: C-102/07
Pressemitteilung des EuGH