Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine weitere wichtige Entscheidung zu Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen erlassen. Fluggäste können bei Verspätungen von Umsteigeflügen mit unterschiedlichen Fluggesellschaften Ausgleichszahlungen wahlweise an ihrem Abflugs- oder Ankunftsort geltend machen, sofern die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursachte, ihren Sitz in der EU hat.
Urteile des EuGH vom 07.03.2018
Aktenzeichen: C-274/16, C-447/16, C-448/16
RRa 2018, 68