Die Rechtsprechung deutscher Gerichte unterwirft alle am Markt befindlichen Betriebe, die ihre Geschäfte mit Verbrauchern machen, den Regeln des Lauterkeitsrechts (insb. GWB und UWG), unabhängig davon, ob die Betriebe als privatwirtschaftlich, staatlich, sozial oder gemeinnützig am Markt auftreten.
Diese Rechtsauffassung wurde nun durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Die einschlägige EU-Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier eine gesetzliche Krankenkasse) dem Lauterkeitsgebot unterliegt, obwohl die Richtlinie stets nur von „Gewerbetreibenden“ spricht. Der Begriff ist jedoch besonders weit auszulegen, als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, gemeint ist. Und davon sind weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen.
Urteil des EuGH vom 03.10.2013
Aktenzeichen: C-59/12
NJW 2014, 288