Wer gewerblich sogenannte Fakes – das sind Billigimitate bekannter Marken, wie Rolex, Lacoste, Chanel etc. – im Internet anbietet, muss damit rechnen, wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Aber nicht nur der Verkauf und die Werbung hierfür stellen Markenrechtsverletzungen dar.
So kann der Hersteller von Luxusparfums (hier L’Oréal) die Veröffentlichung einer Vergleichsliste im Internet verbieten, in der Waren eines Dritten als Imitation von Markenartikeln dargestellt werden. Der aufgrund einer solchen Vergleichsliste durch den Werbenden erzielte Vorteil ist letztlich das Ergebnis eines unlauteren Wettbewerbs und daher als unlautere Ausnutzung zu betrachten.
Urteil des EuGH vom 18.06.2009
Aktenzeichen: C-487/07
MarkenR 2009, 333