Bei sogenannten Fernabsatzverträgen (Versandhandel, Internet) steht dem Verbraucher nach dem Gesetz ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Dies gilt jedoch nach § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht bei Verträgen zur „Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs auch für eine Matratze gilt, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde. Dies wurde damit begründet, dass wie bei einem Kleidungsstück davon ausgegangen werden kann, dass der Verkäufer in der Lage sei, die Matratze mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkaufstauglich zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.
Urteil des EuGH vom 27.03.2019
Aktenzeichen: C-681/17
ZIP 2019, 715