Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen die Eintragung einer Marke bösgläubig und damit unzulässig ist, wenn ein anderer Anbieter eine ähnliche Ware über einen längeren Zeitpunkt am Markt angeboten hat und er durch die Markeneintragung des Konkurrenten am weiteren Vertrieb seines Produkts gehindert wird. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli und einem Mitbewerber. Beide hatten jahrelang einen sitzenden goldfarbenen Schokoladenhasen vertrieben. Zum Rechtsstreit kam es, als Lindt & Sprüngli das Produkt als dreidimensionale Marke unter dem Namen „Lindt Goldhase“ eintragen ließ. Die Europarichter stellten für derartige Fälle folgende Grundsätze auf:
Allein der Umstand, dass der Markenanmelder weiß oder wissen musste, dass ein Dritter seit längerer Zeit ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, genügt für sich noch nicht für die Annahme der Bösgläubigkeit. Vielmehr kommt es stets auf die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung an. Bösgläubigkeit ist danach in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber die Eintragung der Marke veranlasst hat, ohne deren Benutzung zu beabsichtigen, sondern allein zu dem Zweck, den Marktzutritt eines Mitbewerbers zu verhindern. Verwendet jedoch der Markeninhaber selbst – wie hier die Firma Lindt & Sprüngli – bereits seit einigen Jahren das Kennzeichen und hat hierfür eine gewisse Bekanntheit erlangt, so ist die Markeneintragung auch dann nicht zwingend bösgläubig, wenn es ihm (auch) darum geht, Dritten die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen zu untersagen.
Urteil des EuGH vom 11.06.2009
Aktenzeichen: C-529/07
MarkenR 2009, 361