Ob ein Verkäufer auf einer Verkaufsplattform wie z.B. eBay als Privatperson oder als Gewerbetreibender einzustufen ist, hat nicht nur Auswirkungen auf die Besteuerung, sondern auch darauf, ob einem Käufer Verbraucherschutzrechte, insbesondere ein Widerrufsrecht, zustehen. In der Regel kann von der Anzahl und der Regelmäßigkeit der Verkaufsvorgänge auf eine gewerbliche Tätigkeit geschlossen werden. Da es stets auch auf den Einzelfall ankommt, haben sich die Gerichte nicht auf eine bestimmte Grenze festgelegt.
Nunmehr hat sich auch der Europäische Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt geltender EU-Regelungen mit dieser Problematik befasst und entschieden, dass eine Person, die auf einer Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen (hier acht Angebote unterschiedlicher Gegenstände) veröffentlicht, nicht automatisch ein „Gewerbetreibender“ ist. Für eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der EU-Richtlinie ist erforderlich, dass die betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.
Urteil des EuGH vom 04.10.2018
Aktenzeichen: C-105/17
WRP 2018, 1311