Eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn wollte ihren operativen Geschäftssitz von Ungarn nach Italien verlegen, aber weiterhin als eine in Ungarn gegründete Gesellschaft ungarischem Recht unterliegen. Das zuständige Handelsregistergericht lehnte die Eintragung der Sitzverlegung ab und legte die Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Im Grundsatz bejahte der EuGH das Recht eines EU-Mitgliedslandes, einer nach dem Recht ihres Landes gegründeten Gesellschaft die Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung des bisherigen Personalstatuts zu untersagen. Darin liegt auch keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da derzeit noch keine einheitlichen Regeln vorliegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft nach innerstaatlichem Recht als gegründet angesehen wird und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit kommt sowie welche Voraussetzungen sie für den Erhalt dieser Eigenschaft erfüllen muss. Somit kann grundsätzlich auch festgelegt werden, dass die Gesellschaft zunächst aufzulösen ist, bevor sie sich nach dem Recht des Aufnahmestaats neu gründen kann. Nur wenn ausnahmsweise der Aufnahmestaat eine Möglichkeit der Umwandlung ohne vorherige Auflösung einräumt, kann in der Verweigerung der Eintragung der Sitzverlegung ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liegen.
Urteil des EuGH vom 16.12.2008
Aktenzeichen: C-210/06
DStR 2009, 487
ZIP 2009, 393