Die Evangelische Kirche ist als Träger eines Krankenhauses berechtigt, einer dort tätigen Arbeitnehmerin das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit zu untersagen. Dies gilt erst recht, wenn sich die Arbeitnehmerin in einer sogenannten Loyalitätsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) verpflichtet hat, neben der vertraglich vereinbarten Tätigkeit auch den kirchlichen Auftrag zu beachten. Anders als „säkulare“ Betriebe sind kirchliche Träger als sogenannte Tendenzbetriebe zu derartigen Einschränkungen berechtigt.
Urteil des BAG vom 24.09.2014
Aktenzeichen: 5 AZR 611/12
jurisPR-ArbR 25/2015 Anm. 3