Auch bei der vergangenen Frauen-Fußball-WM fanden wieder zahlreiche Public-Viewing-Veranstaltungen statt. Kommt es dabei zu Unfällen, stellt sich die Frage der Haftung des Veranstalters. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein Zuschauer von einer Tribüne stürzte und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzog. Das Gericht bejahte die Haftung des Veranstalters, da die Tribüne am Rand nicht über die notwendigen Geländer verfügte. Die Verantwortlichen konnten sich auch nicht dadurch entlasten, dass die Tribüne zuvor von der zuständigen Ordnungsbehörde als sicher abgenommen worden war. Allerdings musste sich der Verunglückte wegen seines unvorsichtigen Verhaltens ein 50-prozentiges Verschulden anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 04.07.2011
Aktenzeichen: I-9 U 44/10
Pressemitteilung des OLG Hamm