Die frühere fränkische Landrätin und mittlerweile parteilose Landtagsabgeordnete Gabriele Pauli, die nicht unmaßgeblich am Sturz des ehemaligen bayrischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber beteiligt war, hatte teilweise erfolgreich gegen einen Artikel in der Bild-Zeitung geklagt, in dem sie als „durchgeknallte Frau“ bezeichnet worden war. Das Oberlandesgericht München sah diese Bezeichnung zwar als beleidigend, nicht jedoch als Schmähung und damit Ehrverletzung an und versagte ihr den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Die Bild-Zeitung muss seit dem Urteil jedoch die beanstandete Bezeichnung unterlassen.
Das Bundesverfassungsgericht wertete die Äußerung in dem Zeitungsartikel jedoch anders und bejahte im vorliegenden Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Oberlandesgericht München habe dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht beigemessen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ nicht auf ein bestimmtes Verhalten der ehemaligen Landrätin bezog, sondern vielmehr bewusst darauf gerichtet war, diese als öffentliche Person zu diskreditieren und ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen. Ferner spiele es eine Rolle, dass es sich um einen als Verletzung bewusst gewollten Text handelte, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang mit einer emotionalen Auseinandersetzung gewesen ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun über die Höhe des eingeklagten Schmerzensgeldes zu befinden hat.
Urteil des BVerfG vom 11.12.2013
Aktenzeichen: 1 BvR 194/13
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