Bekanntlich hat der Hersteller Apple zum Unmut vieler Mobilfunkbetreiber die exklusiven Vermarktungsrechte des iPhones in Deutschland der T-Mobile GmbH übertragen. Das Landgericht Hamburg sieht in dem Ausschluss anderer Anbieter (hier durch den Exklusivbezug des iPhones mit einem Mobilfunkvertrag der T-Mobile GmbH und einer dauernden SIM-Lock-Sperre, die das iPhone für andere Mobilfunknetze unbrauchbar macht) keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor, da die verbindlichen Regeln, denen die Mobilfunkanbieter unterliegen, nicht aus gesetzlichen Regelungen folgen, sondern aus den erteilten Lizenzen für die Mobilfunknetze.
Urteil des LG Hamburg vom 04.12.2007
Aktenzeichen: 315 O 923/07
JurPC Web-Dok. 99/2008