Ein überregional tätiges Transportunternehmen beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung eines unverschuldeten Unfallschadens an einem der Firmenfahrzeuge. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte zwar den Fahrzeugschaden, verweigerte jedoch die Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren mit der Begründung, das Unternehmen verfüge über eine eigene Rechtsabteilung.
Das Amtsgericht Dortmund sah darin keinen hinreichenden Grund, die Kosten des mit der Schadensabwicklung betrauten externen Juristen abzulehnen. Der Amtsrichter berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch in Wettbewerbsangelegenheiten ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung die Überprüfung von Wettbewerbshandlungen von Mitbewerbern einem selbstständigen Rechtsanwalt übertragen darf, der im Falle eines Rechtsverstoßes seine Gebühren beim Gegner einfordern kann.
Urteil des AG Dortmund vom 24.09.2008
Aktenzeichen: 420 C 7772/08
NJW 2008, 3719