Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken und Sparkassen für das Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr verlangen dürfen. Allerdings darf die neben der Kontogrundgebühr erhobene Gebühr nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Ob dies bei der hier infrage stehenden Barabhebungsgebühr von 1 bzw. 2 Euro erfüllt ist, hat nun die Vorinstanz zu überprüfen, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Urteil des BGH vom 18.06.2019
XI ZR 768/17
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