Exzessives Rauchen in einer Wohnung kann dann über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgehen und daher eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründen, wenn sich die hierdurch verursachten Verschlechterungen der Wohnung nicht mehr durch übliche Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten notwendig werden. Zu denken ist dabei insbesondere an Abschlagen des Putzes oder Herausreißen der Böden, um die mit üblichen Maßnahmen nicht mehr zu beseitigenden Geruchsrückstände aus der Wohnung herauszubringen. Eine Schadensersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Mieter mangels (wirksamer) Vereinbarung überhaupt nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Lassen sich die vom Vermieter behaupteten Spuren des Tabakkonsums des Mieters durch „normale“ Schönheitsreparaturen wie Tapezieren und Anstreichen beheben, kann der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 37/07
WoM 2008, 213
NWB 2008, 1630