Nach § 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der vorgenannten Weise berührt werden.
Für das Landgericht Hamburg kann das Fällen eines 10 Meter hohen Baumes in einer Eigentumswohnanlage mit Kosten in Höhe von 760 Euro eine bauliche Veränderung darstellen, die nur einstimmig beschlossen werden kann. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der fragliche Baum so vom übrigen Baumbestand abhebt, dass dessen Entfernung eine deutlich sichtbare Lücke entstehen lässt.
Urteil des LG Hamburg vom 29.05.2013
Aktenzeichen: 318 S 5/13
ZMR 2013, 742