Übernimmt eine medizinische Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation den von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Transport von Patienten zwischen Einrichtung und Wohnung, so unterliegt der Fahrdienst der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Weimar führt der Fahrdienst eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch. Dass das Entgelt für den Transport nicht unmittelbar von den Patienten entrichtet, sondern von der jeweiligen Krankenkasse erstattet wird, spielte dabei keine Rolle. Der Fahrdienst war auch nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften der Freistellungsverordnung von den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes befreit, da das Abholen der Patienten von zu Hause und der Rücktransport nach der Einzelbehandlung nicht als Beförderung aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken, sondern als besonderer Service anzusehen war.
Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24.11.2015
Aktenzeichen: 2 KO 131/13
Pressemitteilung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts