Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die bereits bei den Instanzgerichten vorherrschende Auffassung, wonach das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr die Anordnung rechtfertigt, von dem Radfahrer die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verlangen und bei Nichtbeibringung das Führen von Fahrzeugen aller Art im Straßenverkehr zu untersagen.
In den Urteilsgründen wird u.a. darauf hingewiesen, dass insoweit keine Ungleichbehandlung gegenüber Fahrern von Rollern und Inlineskates vorliegt. Roller und Inlineskates sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln sind die Vorschriften für den Fußgängerverkehr anwendbar.
Beschluss des BVerwG vom 20.06.2013
Aktenzeichen: 3 B 102/12
NJW 2013, 2696
DAR 2013, 594