Wird ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auf behördliche Anordnung hin abgeschleppt, haften grundsätzlich sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeugs für die Abschleppkosten. Handelt es sich hierbei um unterschiedliche Personen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, an wen sie sich mit ihrer Forderung hält. Der Halter darf jedoch nicht in Anspruch genommen werden, sofern der Fahrer des verbotswidrig geparkten Wagens namentlich bekannt ist. Der Halter kann erst dann herangezogen werden, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer insolvent oder nicht greifbar ist.
Urteil des VG Oldenburg vom 27.02.2009
Aktenzeichen: 7 A 35/09
Wirtschaftswoche Heft 12/2009, Seite 109