Ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln auch dann vor, wenn der Führer eines auf öffentlicher Straße geparkten Lkws beim Ladevorgang einen Gegenstand statt auf die Ladefläche versehentlich gegen die Seitenwand des Lkws wirft, durch das abprallende Metallteil ein anderes Fahrzeug beschädigt wird und er sich danach vom Unfallort entfernt.
Urteil des OLG Köln vom 19.07.2011
Aktenzeichen: III-1 RVs 138/11, 1 RVs 138/11
jurisPR-VerkR 23/2011, Anm. 2
NJW-Spezial 2011, 652