Ist ein bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gefertigtes Frontfoto des Fahrers nicht uneingeschränkt zu dessen Identifizierung geeignet, muss der über den Verkehrsverstoß entscheidende Strafrichter in seinem Urteil näher ausführen, warum er trotz der eingeschränkten Bildqualität den Betroffen als Fahrer identifiziert hat. Dabei sind die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale des Fahrers genau zu benennen und zu beschreiben, die für die richterliche Überzeugungsbildung ausschlaggebend waren. Ein Urteil, das diese Ausführungen nicht enthält, ist anfechtbar.
Beschluss des OLG Bamberg vom 22.02.2012
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 143/12
DAR 2012, 215