Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen keinen Anlass gibt, ist nicht als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO ) anzusehen und unterliegt daher nicht dem „Handyverbot“ des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.
Etwas anderes gilt, wenn ein absoluter Fahranfänger am Steuer sitzt und der Fahrlehrer daher „beide Hände für die Bewältigung seiner Fahraufgabe frei haben muss“.
Beschluss des BGH vom 23.09.2014
Aktenzeichen: 4 StR 92/14
DAR 2015, 97
NZV 2015, 145