Die praktische Prüfung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis muss in aller Regel am Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort des Prüflings erfolgen. Dies begründete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit, dass die Prüfung unter den Bedingungen stattfinden soll, mit denen der Fahrschüler auch später konfrontiert wird. Das sind bei einem in der Großstadt wohnenden Prüfling typischerweise die spezifischen Erscheinungsformen des dortigen Straßenverkehrs.
Wer mit der praktischen Prüfung in den ländlichen Bereich ausweichen will, muss hierfür einen triftigen Grund geltend machen. Eine solche Ausnahmeerteilung wurde im Fall eines in München wohnenden Motorradfahrers verweigert, der seine Fahrprüfung im Rahmen eines Kompaktkurses bei einer auf Motorräder spezialisierten Fahrschule in einer ländlichen Gegend in Nordrhein-Westfalen ablegen wollte.
Urteil des BayVGH vom 27.09.2010
Aktenzeichen: 11 CE 10.2250
Justiz Bayern online