Ist in den Versicherungsbedingungen einer Fahrrad-Diebstahlversicherung geregelt, dass durch die Versicherung neben dem Verlust des Fahrrads oder Fahrradanhängers auch die „werksmäßige Ausrüstung, fest montiertes Zubehör und Sicherheitsschlösser, sofern sie mit dem Fahrrad abhanden kommen“, mitversichert sind, ist der Diebstahl eines Teils des Fahrrads, wie in diesem Fall eines Fahrradstoßdämpfers, im Regelfall nicht von der Diebstahlversicherung umfasst. Der Versicherungsfall tritt nach der vertraglichen Vereinbarung stets nur dann ein, wenn das gesamte Fahrrad gestohlen wurde.
Urteil des AG München vom 23.11.2011
Aktenzeichen: 212 C 14241/11
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