Wird ein Fahrrad etwa einen Meter von einem geparkten Auto entfernt abgestellt und kippt es während der Abwesenheit des Halters um und wird dadurch ein Auto beschädigt, so ist der Besitzer des Fahrrads in der Regel auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ungeklärt bleibt, warum das Rad umgefallen ist. Fahrräder müssen – so das Amtsgericht Düsseldorf – grundsätzlich so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen oder anderen Wirtschaftsgütern ausgeschlossen ist.
Urteil des AG Düsseldorf vom 29.11.2011
Aktenzeichen: 45 C 8793/11
Wirtschaftswoche Heft 20/2012, Seite 143