Wer unter erheblichem Alkoholeinfluss Rad fährt, kann nicht nur seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verlieren. Ihm kann durch behördliche Anordnung auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit führerscheinfreien Fahrzeugen wie Fahrrad oder Mofa untersagt werden.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 01.04.2008
Aktenzeichen: 12 ME 35/08
NJW 2008, 2059