Eine deutsche Fahrschule klagte vor den deutschen Gerichten gegen die Weigerung der deutschen Steuerbehörden, den von ihr erteilten Fahrunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien.
Die in der Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage haben nun die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) dahingehend entschieden, dass Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht ist.
Urteil des EuGH vom 14.03.2019
Aktenzeichen: C-449/17
BB 2019, 724