Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts dürfen Piloten und Flugbegleiter ihre Fahrten vom Wohnort zum Flughafen steuerlich nur mit einer Entfernungspauschale und nicht als Dienstreise abrechnen, da der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Urteil des Hessischen FG vom 23.02.2017
Aktenzeichen: 1 K 1824/15
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