Der Europäische Gerichtshof bestätigt die Rechtsaufassung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei einem Arbeitnehmer (hier Außendienstmitarbeiter), der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat, die Fahrzeit für Fahrten zwischen Wohnort und dem ersten sowie dem letzten von seinem Arbeitgeber bestimmten Kunden als „Arbeitszeit“ zu behandeln und zu vergüten ist.
Urteil des EuGH vom 10.09.2015
Aktenzeichen: C-266/14
jurisPR-ArbR 42/2015 Anm. 1
NZA 2015, 1177