Will oder kann ein Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung beitragen, wer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes sein Fahrzeug geführt hat, kann ihm die Verkehrsbehörde für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Vorher müssen jedoch alle Möglichkeiten zur Fahrerermittlung ausgeschöpft sein. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn z.B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessfotos feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrer sein kann. Im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener – wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts – ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 04.08.2009
Aktenzeichen: 10 S 1499/09
VRA 2009, 193