Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden. An die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs stellen die Gerichte jedoch nicht unerhebliche Anforderungen.
So sieht es der Bundesfinanzhof nicht als ausreichend an, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen ohne Hausnummern angegeben sind. Der Mangel kann auch nicht durch eine nachträglich vorgelegte Auflistung mit detaillierten Angaben zu den angefahrenen Adressen „geheilt“ werden. Liegt danach keine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs vor, kommt automatisch die sogenannte Ein-Prozent-Regel zur Anwendung.
Urteil des BFH vom 01.03.2012
Aktenzeichen: VI R 33/10
DB 2012, 1185
DStR 2012, 1011