Die Straßenverkehrsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war, obwohl die Behörde diesbezüglich alle Mittel ergriffen hat, die der Schwere des Verkehrsverstoßes angemessen waren und erwartungsgemäß Erfolg haben konnten. Hat eine Halterin die auf dem Radarfoto nicht klar erkennbare Person zunächst nicht offenbart und wurde ihr daraufhin die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt, entfallen die Voraussetzungen für diese Maßnahme nicht dadurch, dass sie später ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater als Fahrer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung angibt.
Grund für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nicht die Besorgnis, dass der unbekannte Fahrzeugführer (erneut) oder der Fahrzeughalter selbst als Fahrer des Kraftfahrzeugs in Zukunft Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Die Anordnung soll vielmehr sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers anders als im konkreten Fall ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Urteil des OVG Bautzen vom 25.09.2012
Aktenzeichen: 3 B 215/12
DAR 2012, 718