Beruft sich ein Fahrzeughalter im Rahmen eines Bußgeldverfahrens auf sein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht, muss er sich darüber im Klaren sein, dass ihm dies als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten und die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hält die Anordnung einer 18-monatigen Fahrtenbuchauflage auch nach einer erstmaligen, allerdings gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht für unverhältnismäßig.
In dem entschiedenen Fall wurde ein Pkw statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h geblitzt. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Fahrzeughalter gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Bei einer derart gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung, die ein Bußgeld i.H.v. 240 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorsieht, war für das Gericht entscheidend, dass es im Wiederholungsfall möglich sein muss, den Fahrer zu ermitteln. Somit war es unerheblich, dass sich der Fahrzeughalter bislang nichts hatte zuschulden kommen lassen.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 12.04.2010
Aktenzeichen: 3 L 281/10.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt