Die Straßenverkehrsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war, obwohl die Behörde diesbezüglich alle Mittel ergriffen hat, die der Schwere des Verkehrsverstoßes angemessen waren und erwartungsgemäß Erfolg haben konnten. Bei einem Firmenwagen kann die Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Betrieb erklärt werden.
So kann einer GmbH als Fahrzeughalterin die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Geschäftsführer der GmbH, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen war, sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft.
Beschluss des VG des Saarlandes vom 06.09.2012
Aktenzeichen: 10 L 689/12
Pressemitteilung des VG des Saarlandes