Von einem Transporter einer GmbH aus schüttete der Beifahrer während eines Überholvorgangs Wasser auf einen Motorrollerfahrer. Dieser erstattete Anzeige wegen Nötigung. In dem Ermittlungsverfahren wollte oder konnte der Firmeninhaber weder Angaben zu der Person des Fahrers noch des Beifahrers machen. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde verhängte gegen den Betrieb jedoch die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs, damit sich derartige Verstöße künftig besser aufklären lassen. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte die Anordnung. Eine Fahrtenbuchauflage kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Verkehrsverstoß nicht von dem Fahrzeugführer, sondern von einem anderen Fahrzeuginsassen begangen wurde.
Urteil des VG Mainz vom 15.07.2015
Aktenzeichen: 3 K 757/14.MZ
Wirtschaftswoche Heft 32/2015, Seite 77