Will oder kann ein Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung beitragen, wer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes sein Fahrzeug geführt hat, kann ihm die Verkehrsbehörde für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Vorher müssen jedoch alle Möglichkeiten zur Fahrerermittlung ausgeschöpft sein. In einem vom Oberverwaltungsgericht Bautzen entschiedenen Fall wurde mit einem Firmen-Pkw einer Spedition eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Der Fahrer war wegen des schlechten Radarfotos nicht erkennbar. Der Geschäftsführer des Unternehmens wollte keine Angaben zur Person des Fahrers machen. Daraufhin ordnete die zuständige Verkehrsbehörde die Führung von Fahrtenbüchern für alle Firmenfahrzeuge einschließlich der Lastkraftwagen an.
Der Widerspruch gegen den Bescheid hatte hinsichtlich der Lkws Erfolg. Sind Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet, ist die zusätzliche Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs unverhältnismäßig. Die entsprechenden Protokolle ermöglichen in gleicher Weise wie ein Fahrtenbuch die Identifikation des Fahrzeugführers. Dass auf dem Schaublatt des Fahrtenschreibers die Adresse des Fahrers nicht angegeben werden muss, hielt das Gericht für unerheblich, da diese ohne Schwierigkeiten auch anderweitig zu ermitteln ist. Im Ergebnis blieb es bei der Fahrtenbuchauflage für die Firmen-Pkws.
Urteil des Sächsischen OVG vom 26.08.2010
Aktenzeichen: 3 A 176/10
DAR 2011, 43
NJW 2011, 471