Beruft sich ein Fahrzeughalter auf sein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht, muss er sich darüber im Klaren sein, dass ihm dies als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten und die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann.
Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hält die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn nicht für unverhältnismäßig.
Beschluss des OVG Saarland vom 25.05.2007
Aktenzeichen 1 B 121/07
VRR 2007, 363