Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg stellt an die behördlichen Ermittlungsbemühungen keine großen Anforderungen, wenn ersichtlich ist, dass der Fahrzeughalter sich in keiner Weise selbst bemüht, den Fahrer zu ermitteln. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurücksendet. Die Ermittlungsbehörde muss dann in der Regel keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung unternehmen und kann gegen das Unternehmen eine Fahrtenbuchauflage für das betreffende Fahrzeug und u.U. für den gesamten Fuhrpark anordnen.
Beschluss des VG Oldenburg vom 08.06.2015
Aktenzeichen: 7 B 2129/15
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